Heute am 14.05.2024 tritt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft.1 Wie so oft, wenn EU-Verordnungen und Normen in Landesgesetze umzusetzen sind, hat es etwas gedauert. Wer denkt, das betrifft nur die “Großen” Plattformbetreiber, denkt falsch.
Das Gesetz über Digitale Dienste trifft alle Anbieter kommerzieller Webseiten. Wie bisher gilt eine Befreiung der Haftung für Nutzerbeiträge. Es ändert sich somit das Gesetz, nicht jedoch die geltende Praxis nach Eingang von Hinweisen, zügig zu reagieren.
Bei Anpassungen der “Spielregeln” gilt es, Impressum, Datenschutzvereinbarungen, Cookie-Einwilligungstexte und sonstige rechtliche Dokumente wie z.B. Nutzungsbedingungen zu prüfen. Überall dort, wo noch “Telemediendienste” genannt werden, sollte das Wording rasch in “digitale Dienste” umbenannt werden.
Wer Nutzerdaten speichert, hat - sofern nicht bereits geschehen - Kontaktstelle(n) für Behörden zu benennen und Moderationsregeln in seinen Nutzungsbedingungen festzulegen. Grundsätzlich empfehle ich, sogenannte Generatoren für Impressum oder Datenschutzerklärungen zu meiden.
Bester Schutz sind Datensparsamkeit, Transparenz und handwerklich gute Lösungen. Eine weitere Heuristik: Je kürzer, desto besser. Juristische Bezüge zu Normen sollten besser gar nicht gegeben werden. Ein Website-Betreiber hat grundsätzlich keine Informationspflicht und spart sich bei etwaigen Änderungen eine Überarbeitung seiner Texte.
In diesem Sinne,
Tomas Jakobs